Artikel 84 Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Wirtschaftsakteur seine Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 nicht eingehalten hat, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort und es gibt keine andere wirksame Möglichkeit zur Abstellung der Nichtkonformität, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der von dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder — wenn es sich um eine schwere Nichtkonformität handelt — dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.