§ 2 Dienstherrnfähigkeit · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.