§ 21 Beendigungsgründe · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1. Entlassung,
- 2. Verlust der Beamtenrechte,
- 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.