§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a. der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b. der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b. der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.