Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 44 Erholungsurlaub · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

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