§ 44 Erholungsurlaub · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis