TITEL II INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN › KAPITEL 3 Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren

Artikel 15 Verhaltenskodex · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) In Fällen, in denen ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, arbeitet dessen Administrator für jeden Referenzwert einen Verhaltenskodex aus, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben, und stellt sicher, dass ein solcher Verhaltenskodex mit dieser Verordnung in Einklang steht. Der Administrator überzeugt sich fortlaufend und mindestens einmal jährlich und im Fall von Änderungen davon, dass die Kontributoren den Verhaltenskodex einhalten.
(2) Der Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:
  1. a. eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit Eingabedaten nach Maßgabe der Artikel 11 und 14 bereitgestellt werden,
  2. b. die Bezeichnung der Personen, die Eingabedaten für den Administrator beisteuern können, und Verfahren zur Überprüfung der Identität der Kontributoren und jeglicher Submittenten sowie die Berechtigung jeglicher Submittenten, die im Auftrag eines Kontributors Eingabedaten beitragen,
  3. c. Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt,
  4. d. d)die Systeme und Kontrollen, die ein Kontributor einrichten muss, dazu zählen:
    1. i) Verfahren für die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zu der Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,
    2. ii) Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten,
    3. iii) alle Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung für den Administrator,
    4. iv) Regeln für das Führen von Aufzeichnungen,
    5. v) die Pflicht zur Meldung verdächtiger Eingabedaten,
    6. vi) Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten.
(3) Der Administrator kann für jede Referenzwert-Familie, die er bereitstellt, einen eigenen Verhaltenskodex ausarbeiten.
(4) Stellt die jeweils zuständige Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 41 fest, dass Elemente des Verhaltenskodexes vorliegen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, teilt sie dies dem betreffenden Administrator mit. Der Administrator passt den Verhaltenskodex innerhalb von 30 Tagen nach einer derartigen Mitteilung so an, dass der Verhaltenskodex dieser Verordnung entspricht.
(5) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme eines kritischen Referenzwerts in die Liste gemäß Artikel 20 Absatz 1 setzt der Administrator dieses kritischen Referenzwerts die jeweils zuständige Behörde von dem Verhaltenskodex in Kenntnis. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodexes dieser Verordnung entspricht. Stellt die jeweils zuständige Behörde fest, dass bestimmte Elemente nicht dieser Verordnung entsprechen, findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung.
(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Elemente des Verhaltenskodexes für die einzelnen Arten von Referenzwerten näher auszuführen und den Entwicklungen bei Referenzwerten und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

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