Artikel 19 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)
Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, entsprechen Artikel 10, den Titeln IV, V und VI sowie den in Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen.