TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN › KAPITEL 4A Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts

Artikel 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

Dieses Kapitel gilt für:
  1. a. Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und
  2. b. Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.

Alle Vorschriften: Benchmarks-VO — Inhaltsübersicht