Artikel 24 Signifikante Referenzwerte · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)
(1) Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a. a)Er wird in der Union über einen Zeitraum von 6 Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren Gesamtdurchschnittswert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt — berechnet auf der Grundlage der folgenden Merkmale des Referenzwerts:
- i) der Bandbreite der Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts, soweit zutreffend,
- ii) aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, und
- iii) aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend;
- b. der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5, dem in Absatz 6 oder dem in Absatz 7 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.
(2) Ein Administrator teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — der ESMA umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt die zuständige Behörde bzw. die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert signifikant ist.
(3) Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
- a. Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
- b. Falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde.
- c. Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als signifikant eingestuft.
(4) Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Konsultation eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird:
- a. ob die konsultierende zuständige Behörde ihre Einschätzung, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat,
- b. ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, dies in anderen Mitgliedstaaten als dem der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätte.
(5) Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, so teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einigen sich darauf, welche von ihnen den Referenzwert als signifikant einstuft. Können die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen, so befassen sie die ESMA mit der Angelegenheit, die diese Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beilegt.
(6) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
- a. Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
- b. Wird der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
(7) Eine zuständige Behörde kann einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
- a. Sein Administrator hat dieser zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Einstufung dieses Referenzwerts als signifikant übermittelt, in dem die Gründe für diesen Antrag klar dargelegt sind.
- b. Der Referenzwert wird in der Union in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert während der letzten 6 Monate mindestens 20 Mrd. EUR beträgt.
(8) Möchte der Administrator eines gemäß Absatz 7 eingestuften Referenzwerts diese Einstufung aufheben lassen, so richtet er frühestens vier Jahre ab dem Tag, an dem dieser Referenzwert eingestuft wurde, einen entsprechenden schriftlichen Antrag an seine zuständige Behörde.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung nach Konsultation der ESMA zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 erlässt, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert zu berechnen ist;
- b. die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert erreicht;
- c. die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen müssen;
- d. die in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, wobei allen Daten, die zur Bewertung beitragen, ob der Wegfall oder die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat, Rechnung zu tragen ist.
(10) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.