TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 27 Referenzwert-Erklärung · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Administrators in das in Artikel 36 genannte Register veröffentlicht der Administrator für jeden Referenzwert bzw. für jede Referenzwert-Familie, die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, eine Referenzwert-Erklärung mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen.
(2) Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:
  1. a. die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe,
  2. b. die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,
  3. c. die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert-Indexes,
  4. d. Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen,
  5. e. die Verfahren für die Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Referenzwert-Einschränkungen in solchen Phasen oder Zeiten,
  6. f. Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts und Angabe, wann eine Neubestimmung des Referenzwerts erforderlich ist, und
  7. g. die Ermittlung potenzieller Einschränkungen des Referenzwerts einschließlich seiner Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben.
(2a) Für signifikante Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte veröffentlichen Referenzwert-Administratoren nach Maßgabe der Offenlegungsvorschriften für Finanzprodukte des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317, 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj). in ihren Referenzwert-Erklärungen Einzelheiten darüber, ob und in welchem Maß die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.
(2aa) Verweisen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren, so veröffentlicht der Administrator mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Erläuterung, wie den ESG-Faktoren bei allen der in Absatz 2 aufgeführten Elemente Rechnung getragen wird.
(2b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch nähere Bestimmung der gemäß den Absätzen 2a und 2aa des vorliegenden Artikels zu machenden Angaben sowie des für Verweise auf ESG-Faktoren zu verwendenden Standardformats zu ergänzen, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um die technische Durchführbarkeit der Einhaltung der genannten Absätze sicherzustellen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Inhalt einer Referenzwert-Erklärung und die Fälle, in denen eine Aktualisierung solcher Erklärungen notwendig ist, näher auszuführen.

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