TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 28a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Administratoren die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). eingerichtet wird, zugänglich zu machen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. b. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. c. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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