TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN › KAPITEL 3 Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 40 Zuständige Behörden · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:
  1. a. Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;
  2. b. Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32;
  3. c. Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.
(3) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.
(4) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannten zuständigen Behörden.

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