TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN › KAPITEL 3 Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 42 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:
  1. a. wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19a, 19b, 19c, 21, 23, 24, 24a, 25, 26, 27, 28, 29 oder 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und
  2. b. wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
(2) Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden in Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
  1. a. eine Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. b. den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  3. c. ein öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtige Unternehmen und die Art des Verstoßes;
  4. d. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder der Registrierung eines Administrators;
  5. e. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor für jede natürliche Person, die für solch einen Verstoß verantwortlich gemacht wird;
  6. f. Verhängung maximaler verwaltungsrechtlicher finanzieller Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern sich diese beziffern lassen;
  7. g. g)bei einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:
    1. i) bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3 und Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Absatz 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 24a, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016; oder
    2. ii) bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4100000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016;
  8. h. h)bei einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:
    1. i) bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 24a, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 1000000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgangenehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder
    2. ii) bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4250000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder — falls höher — 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist;
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden Vorschriften bis zum 1. Januar 2018 mit.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können schwerere Sanktionen als in Absatz 2 festlegen.

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