TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN › KAPITEL 4 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA › Abschnitt 2 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 48f Geldbußen · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet hat oder einem unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Ersuchen nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:
  1. a. bei juristischen Personen 1000000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist;
  2. b. bei natürlichen Personen 500000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.
(5) Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

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