Artikel 5 Anforderungen an die Aufsichtsfunktion · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)
(1) Ein Administrator schafft und unterhält eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung aller Aspekte der Bereitstellung seiner Referenzwerte zu gewährleisten.
(2) Ein Administrator entwickelt und unterhält solide Verfahren in Bezug auf seine Aufsichtsfunktion und stellt sie den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung.
(3) Die Aufsichtsfunktion arbeitet integer und umfasst die folgenden Zuständigkeiten, die vom Administrator entsprechend der Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit des Referenzwerts angepasst werden:
- a. die mindestens jährliche Überprüfung der Referenzwert-Definition und -Methodik,
- b. die Überwachung etwaiger Änderungen der Referenzwert-Methodik und die Möglichkeit, vom Administrator eine Konsultation bezüglich dieser Änderungen zu verlangen,
- c. die Überwachung des Kontrollrahmens, des Referenzwert-Managements und der Referenzwert-Anwendung des Administrators und — falls der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert — des Verhaltenskodex des Administrators im Sinne des Artikels 15,
- d. die Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts und Konsultationen über die Einstellung,
- e. die Beaufsichtigung von Dritten, die an der Bereitstellung des Referenzwerts einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt sind,
- f. die Bewertung interner und externer Prüfungen oder Überprüfungen sowie die Überwachung der Umsetzung ermittelter Abhilfemaßnahmen,
- g. wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, die Überwachung der Eingabedaten und der Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung des Beitragens von Eingabedaten,
- h. wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und
- i. die Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren, wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, oder von Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.
(4) Die Aufsichtsfunktion wird von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt.
(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die die Verfahren für die Aufsichtsfunktion und die Merkmale, die die Aufsichtsfunktion hinsichtlich Zusammensetzung und Positionierung innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators haben muss, präzisiert werden, um die Integrität der Funktion sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass es keine Interessenkonflikte gibt. Die ESMA arbeitet insbesondere eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Absatz 4 aus.
(6) Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen.