Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30h · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.

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