Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

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