Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Zweiter Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen

§ 123 Ermächtigungen · Bewertungsgesetz (BewG)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

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