Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen

§ 156 Außenprüfung · Bewertungsgesetz (BewG)

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

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