Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 › B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen › II. Besonderer Teil › a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel · Bewertungsgesetz (BewG)

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

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