§ 18 Vermögensarten · Bewertungsgesetz (BewG)
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2. Grundvermögen,
- 3. Betriebsvermögen.