Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

§ 18 Vermögensarten · Bewertungsgesetz (BewG)

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
  1. 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  2. 2. Grundvermögen,
  3. 3. Betriebsvermögen.

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