Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Erster Abschnitt Einheitsbewertung › A. Allgemeines

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen · Bewertungsgesetz (BewG)

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

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