§ 218 Vermögensarten · Bewertungsgesetz (BewG)
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
- 2. Grundvermögen (§ 243).