§ 230 Abrundung · Bewertungsgesetz (BewG)
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 › A. Allgemeines