§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen · Bewertungsgesetz (BewG)
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
- 1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
- 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
- 1. die Binnenfischerei,
- 2. die Teichwirtschaft,
- 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4. die Imkerei,
- 5. die Wanderschäferei,
- 6. die Saatzucht,
- 7. der Pilzanbau,
- 8. die Produktion von Nützlingen,
- 9. die Weihnachtsbaumkulturen,
- 10. die Kurzumtriebsplantagen.