Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 › C. Grundvermögen › I. Allgemeines

§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz · Bewertungsgesetz (BewG)

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

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