§ 260 Wertzahlen · Bewertungsgesetz (BewG)
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 › C. Grundvermögen › III. Bebaute Grundstücke