Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften › Erster Abschnitt Einheitsbewertung › A. Allgemeines

§ 30 Abrundung · Bewertungsgesetz (BewG)

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

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