Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb · Bewertungsgesetz (BewG)

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

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