§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten · Bewertungsgesetz (BewG)
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften