Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 100 Nutzungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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