Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 5 Miteigentum

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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