§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.