Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 1 Grunddienstbarkeiten

§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

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