§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 1 Grunddienstbarkeiten