§ 1040 Schatz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen