Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1040 Schatz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

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