Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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