Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

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