§ 1059b Unpfändbarkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen