§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.