§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.