Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1095 Belastung eines Bruchteils · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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