Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 6 Reallasten

§ 1106 Belastung eines Bruchteils · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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