§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 6 Reallasten