Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 6 Reallasten

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

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