Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 6 Reallasten

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

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