Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 Hypothek

§ 1114 Belastung eines Bruchteils · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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