Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 Hypothek

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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