Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 Hypothek

§ 1143 Übergang der Forderung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

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