Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 Hypothek

§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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