Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 Hypothek

§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

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