Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 Grundschuld

§ 1198 Zulässige Umwandlungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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