§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.